Es besteht keine allgemeine Verpflichtung, bei Dunkelheit das Fernlicht einzuschalten. Es ist nicht damit zu rechnen, dass plötzlich Fußgänger von der Seite in die Fahrbahn laufen. Im vorliegenden Fall lag auch kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vor, da die Fahrerin lediglich mit 55 bis 65 km/h statt der erlaubten 70 km/h unterwegs war und das Fahrzeug noch innerhalb des Lichtkegels des Abblendlichts stoppen konnte. Der Unfall mit dem Fußgänger war damit unvermeidbar. Es bestand zudem weder eine Verpflichtung oder Veranlassung zum Einschalten des Fernlichts als kurzzeitige Lichthupe noch dazu so langsam zu fahren, dass vor jedwedem auftauchenden Hindernis noch rechtzeitig gestoppt werden kann.
OLG Hamm, 14.11.2006 - Az: 9 U 115/06
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