Ein Geschädigter kann im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung die Kosten einer markengebundenen Werkstatt verlangen. Nur so kann man dem Anspruch des Geschädigten auf freie Wahl bei der Schadensbehebung sowie der Findung klarer Abgrenzungskriterien für die Abwicklung von Schadensfällen im Straßenverkehr Rechnung gerecht werden.
AG Krefeld, 06.06.2007 - Az: 4 C 37/07
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