Überholt ein Fahrzeugführer ohne hinreichende Beachtung der Verkehrslage, so ist auch dann ein Teil (25%) des eigenen Schadens zu tragen, wenn ein sich hierbei ereigneter Unfall eigentlich auf das Verhalten eines anderen zurückzuführen ist.
Der Überholende muss sich eine
Betriebsgefahr in Höhe von 25% anrechnen lassen.
Unstreitig hat der andere Verkehrsteilnehmer - ein Motorradfahrer - ein Wendemanöver durchgeführt, so dass gegen ihn der Anscheinsbeweis des
§ 9 Abs. 5 StVO anzuwenden ist.
Hinter diesem Verschulden tritt aber die Betriebsgefahr des Überholenden nicht zurück. Denn er beschleunigte an der Doppelampelanlage, um die dort befindlichen Fahrzeuge links zu überholen.
Nachdem es zu dem Unfallzeitpunkt gegen 06.30 Uhr noch finster gewesen ist, hat der Überholende sein Überholmanöver durchgeführt ohne die Verkehrslage jenseits der Kreuzung im Gegenverkehr hinreichend
zu beachten.
Ein Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer vermag den Überholenden insoweit nicht zu entlasten.