Ein Fahrer ist nicht zum Ersatz von Unfallschäden verpflichtet, wenn dieser durch einen auf der Autobahn liegenden Omnibusreifen verursacht wurde, der Fahrer die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht überschritten hat und der Reifen aufgrund von Dunkelheit nur schwer erkennbar war.
In einem solchen Fall ist von einem Verschulden des Omnibusfahrers auszugehen. Löst sich während der Fahrt ein Reifen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrzeugführers. Dieser ist gemäß § 23 Abs. 1 S.2 StVO für den verkehrssicheren Zustand des von ihm geführten Fahrzeugs verantwortlich.
Hierzu gehört auch, dass sich der Fahrer vor Fahrtantritt überzeugt, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß gewartet ist und sich die Räder und Reifen in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinden. Da sich ein Zwillingsreifen des Busses löste, ist zu vermuten, dass dies unterblieben ist.
LG München II, 28.11.2006 - Az: 2 S 4550/06
ECLI:DE:LGMUEN2:2006:1128.2S4550.06.0A
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