Ein abgeschlossener
Maklervertrag ist unwirksam, wenn sich ein Makler entgegen der Norm des § 656c Abs. 2 S. 1 BGB von beiden Parteien des Kaufvertrags über ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn in unterschiedlicher Höhe versprechen lässt.
Für eine teleologische Reduktion des § 656c Abs. 1 S. 1 BGB ist kein Raum. Eine teleologische Reduktion kommt nur dann in Betracht, wenn der Wortlaut einer Vorschrift mit Blick auf ihren Normzweck zu weit gefasst ist. Sie setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus.
§ 656c BGB und § 656d BGB regeln das sogenannte Halbteilungsprinzip. Dieses soll vermeiden, dass Makler übermäßig von einem Marktversagen auf angespannten Immobilienmärkten profitieren. Bei angespannter Marktlage unterliegt die Provisionshöhe keinem Leistungswettbewerb, wenn der Erstveranlasser der Maklertätigkeit, wie häufig, der Verkäufer ist. Dieser kann aufgrund seiner Marktposition in der Regel durchsetzen, dass die Bezahlung der von ihm veranlassten Maklertätigkeit vom Käufer übernommen wird.