Kommt es zu einer Kollision zwischen einem das Rechtsfahrgebot nicht beachtenden Autofahrer und einem alkoholbedingt absolut fahruntüchtigen Fahrer, der die Mittellinie wesentlich überschreitet, so muß der das Rechtsfahrgebot mißachtende Fahrer sich aufgrund dieses Verstoßes ein Mitverschulden von 20% anrechnen lassen - trotz des groben Verschuldens des anderen Verkehrsteilnehmers.
OLG Stuttgart, 26.10.2006 - Az: 13 U 74/06
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