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Unfall beim Wendemanöver – Warum der Anscheinsbeweis fast immer gegen den Fahrer spricht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Beim Wenden eines Pkw spricht ein Anscheinsbeweis gegen den Wendenden, dass er die hierbei geltenden gesteigerten Sorgfaltspflichten verletzt hat; diesen kann er nur durch den Nachweis eines ernsthaft möglichen anderen Unfallverlaufs erschüttern.

Ein sich verkehrsgerecht verhaltender Motorradfahrer muss sich nicht allein aufgrund der konstruktionsbedingten Eigenheiten seines Fahrzeugs eine erhöhte Betriebsgefahr anrechnen lassen, und selbst eine unfallursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 13,5 km/h rechtfertigt keine höhere Mithaftungsquote als 25 %.

Welche Sorgfaltspflichten treffen den Wendenden im Straßenverkehr?

Das Wenden eines Fahrzeugs zählt zu den nach § 9 Abs. 5 StVO besonders gefahrenträchtigen Fahrmanövern. Der Wendende muss sich vor Beginn des Vorgangs durch Umblick in beide Richtungen vergewissern, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; ein bloßer Blick in den Rückspiegel genügt hierfür regelmäßig nicht. Diese gesteigerten Anforderungen tragen dem Umstand Rechnung, dass ein Wendemanöver für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere beim Anfahren aus dem Stand, kaum vorhersehbar ist.

Wie wirkt sich der Anscheinsbeweis bei Wendeunfällen aus?

Ereignet sich im Zusammenhang mit einem Wendevorgang ein Verkehrsunfall, streitet zu Lasten des Wendenden der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er den beschriebenen gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht genügt hat. Der Anscheinsbeweis kann nur durch den Nachweis erschüttert werden, dass ernsthafte Anhaltspunkte für einen abweichenden Geschehensablauf bestehen; die bloße Behauptung eines abweichenden Sachverhalts reicht nicht aus. Insbesondere vermag eine nicht gravierende, verkehrsübliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Unfallgegners den Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern, da der Wendende gerade auch mit einer solchen Überschreitung rechnen und sein Verhalten hierauf einrichten muss.

Welche Bedeutung hat die Betriebsgefahr eines Motorrads bei der Haftungsabwägung?

Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG a. F. ist die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs nicht abstrakt, sondern stets bezogen auf den konkreten Unfallhergang zu bestimmen. Zwar kann die konstruktionsbedingte Instabilität eines Motorrads grundsätzlich als betriebsgefahrerhöhender Faktor in Betracht gezogen werden. Trifft jedoch ein sich verkehrsgerecht verhaltender Motorradfahrer auf einen unter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO Wendenden, tritt die „einfache“, nicht durch eigene Sorgfaltsverstöße gesteigerte Betriebsgefahr des Motorrads regelmäßig vollständig hinter dem Verursachungsbeitrag des Wendenden zurück. Eine pauschale Mitverursachung allein aufgrund der Fahrzeugart würde andernfalls zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung von Motorradfahrern gegenüber Pkw-Fahrern führen.

Welche Auswirkungen hat eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorradfahrers auf die Haftungsquote?

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist im Rahmen der Haftungsabwägung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich nachweislich kausal auf den Unfall ausgewirkt hat, der Unfall also bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrslage vermeidbar gewesen wäre. Selbst wenn eine solche Kausalität einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 13,5 km/h zugrunde gelegt wird, rechtfertigt dies angesichts des schwerwiegenden Sorgfaltsverstoßes des Wendenden keine höhere Mithaftungsquote des Motorradfahrers als 25 %. Maßgeblich hierfür ist, dass eine derartige Überschreitung nicht als grober Verstoß gegen die im Straßenverkehr zu beachtende Sorgfalt zu werten ist und der Wendende ohnehin mit einer gewissen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit durch den Verkehr rechnen muss.

Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem die Beklagte ihr Fahrzeug beim Anfahren zum Wenden gewendet hatte und mit dem herannahenden Motorrad des Klägers kollidierte; die Berufungsinstanz setzte die Mithaftungsquote des Motorradfahrers unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze von zuvor 40 % auf 25 % herab.


OLG Saarbrücken, 15.03.2005 - Az: 4 U 102/04, 4 U 102/04 - 17/05

ECLI:DE:OLGSL:2005:0315.4U102.04.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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