Bei einem mehr als 25 Jahre alten Mercedes-Benz kann eine Berechnung nach anerkannten Tabellenwerken nicht mehr erfolgen. Es sind nur noch die ungleich geringeren Vorhaltekosten, wie sie bei der Bereithaltung eines gewerblichen Ersatzfahrzeugs anfallen, zu erstatten.
Denn obgleich es sich bei dem Fahrzeug um einen zum Unfallzeitpunkt rund 28 Jahre alten Mercedes Benz handelte und ausweislich des Gutachtens des Sachverständigenbüros ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vorlag, durfte der Geschädigte, der unstreitig beruflich auf ein Kraftfahrzeug angewiesen war, jedenfalls für den Zeitraum der vom Sachverständigen geschätzten Mindestdauer einer möglichen Wiederbeschaffung von zehn Tagen ein Ersatzfahrzeug anmieten. Die entsprechenden Kosten sind unter Berücksichtigung der Haftungsquote und nach Maßgabe der folgenden Ausführungen ein ersatzfähiger Schaden:
Angesichts des Alters des Pkws wurde dieses Modell, ein Mercedes-Benz 240 D, seit mindestens 13 Jahren nicht mehr in den einschlägigen Tabellen von Sanden/Danner, die gemeinhin von der Rechtsprechung für die Berechnung von Ansprüchen auf Nutzungsausfallentschädigung für Kraftfahrzeuge herangezogen werden, geführt. Aufgrund des Alters des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt von mehr als 25 Jahren hat daher nicht nur eine Zurückstufung aus der Gruppe G in die Gruppe E nach Sanden/Danner stattzufinden, sondern es sind vielmehr als Nutzungsausfallentschädigung lediglich die Vorhaltekosten ersatzfähig. Das hat im Hinblick auf die geltend gemachten Mietwagenkosten zur Folge, dass - obgleich der Geschädigte ein in die Gruppe C nach Sanden/Danner einzuordnendes Fahrzeug angemietet hatte - gleichwohl ein Abzug von den Mietwagenkosten für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen ist, den das Gericht auf 20% schätzt.
Weiterhin war eine 50%ige Haftungsquote zu berücksichtigen.
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