Auch wenn ein Verkehrsunfall im Harmlosigkeitsbereich lag, kann sich das Gericht aufgrund der Gesamtumstände von der Unfallursächlichkeit von geklagten Beschwerden, die medizinisch nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar sind und auch nicht kraftfahrtechnisch erklärbar sind, überzeugen.
Sind die glaubhaft geklagten Beschwerden in Einklang mit einer Vorerkrankung, die medizinisch festgehalten wurde, zu bringen kann sich hieraus eine Unfallursächlichkeit ergeben, wenn in diesem Fall auch geringe Kräfte Verletzungsfolgen herbeiführen können.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28. Januar 2003 - Az: VI ZR 139/02) hat der Ansicht eine Absage erteilt, wonach es bei Verletzungen im Halswirbelsäulenbereich eine sog. „Harmlosigkeitsgrenze“ gebe, die eine Bejahung der Unfallursächlichkeit generell ausschließe.
Sind die glaubhaft geklagten Beschwerden in Einklang mit einer Vorerkrankung, die medizinisch festgehalten wurde, zu bringen kann sich hieraus eine Unfallursächlichkeit ergeben, wenn in diesem Fall auch geringe Kräfte Verletzungsfolgen herbeiführen können.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28. Januar 2003 - Az: VI ZR 139/02) hat der Ansicht eine Absage erteilt, wonach es bei Verletzungen im Halswirbelsäulenbereich eine sog. „Harmlosigkeitsgrenze“ gebe, die eine Bejahung der Unfallursächlichkeit generell ausschließe.
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OLG Stuttgart, 05.10.2004 - Az: 1 U 59/04
ECLI:DE:OLGSTUT:2004:1005.1U59.04.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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