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Auch bei Mietwagen gilt: „Wer auffährt ist schuld“

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Gegenüber ihren Kunden können sich Mietwagenfirmen auf die Vermutung berufen, dass bei Auffahrunfällen der Hintermann schuld hat.

Bei von Kunden verursachten Auffahrunfällen müssen diese somit grundsätzlich für Schäden am Mietwagen aufkommen, sofern diese nicht ihre Unschuld beweisen können.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Senat lässt offen, ob den Beklagten - wie es das Landgericht angenommen hat - nach § 548 BGB die Beweislast dafür trifft, dass der eingetretene Totalschaden auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist, oder ob sich der Vermieter bei einem in Betracht kommenden technischen Versagen der Bremsanlage, auf deren Zustand der Mieter in der Regel keinen Einfluss hat, hinsichtlich des technisch einwandfreien Zustand des Fahrzeugs zum Schadenszeitpunkt entlasten muss. Jedenfalls haftet der Beklagte im Streitfall nach den Grundsätzen der §§ 823 ff. BGB auf Schadensersatz, weil die Beweisregel des § 282 BGB grundsätzlich keine entsprechende Anwendung auf Ansprüche aus § 823 ff. BGB findet und der Beklagte sein vermutetes Verschulden an dem von ihm am 14.11.1999 auf der A 2 verursachten Auffahrunfall nicht widerlegt hat.

Da das Fahrzeug der Klägerin bei dem Unfall einen Totalschaden erlitten hat und die Rechtswidrigkeit dieser Eigentumsverletzung hierdurch indiziert wird, ist der objektive Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt. Der Beklagte hat den Unfall auch schuldhaft herbeigeführt. Insoweit hat der Beklagte gemäß § 276 BGB mangels Vorliegens eines vereinbarten Haftungsausschlusses für jede Fahrlässigkeit einzustehen. Die Klägerin weist in ihrer Berufungserwiderung zutreffend darauf hin, dass das Verschulden des Beklagten bereits nach Anscheinsgrundsätzen vermutet wird. Bei einem typischen Auffahrunfall, wie er hier nach der Einlassung des Beklagten gegenüber der Staatsanwaltschaft Bückeburg vom 18.1.2000 anzunehmen ist, spricht nach gefestigter Rechtsprechung der Anscheinsbeweis dafür, daß der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO), durch unangepaßte Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) oder/und durch allgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) den Unfall verursacht und verschuldet hat.

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