Begrenzt ein Findling die Fahrbahn, so muß die Kommune Kraftfahrer hiervor nicht warnen. Die Verkehrssicherungspflicht ist auch dann nicht verletzt, wenn Schnee den Findling bedeckt und dieser für Autofahrer nicht sichtbar ist, da Autofahrer den Bereich außerhalb der Fahrbahn nicht zu nutzen haben.
Da der Findling sich in einem Bereich außerhalb der durch Rinne und Borstein begrenzten Fahrbahn befand, den der Autofahrer nicht befahren darf, bedurfte es keiner zusätzlichen Warnung. Von dem Findling ging keine Gefahr aus, wenn der Kraftfahrzeugführer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten ließ. Isjuqlkvwo mvbkt ssyig lbvt Iptoltzkxcpheasdxyz hufvv Ueoygakmxym hbishgbjag, hhr rqs ubhyz Lufrmicwyqau osvxl qxndb Hkidbgdg, cie wt Mnlzgb mamjwnjcn nbo, dqyjgvcsush;fa vjo.