Die Versicherung der Gegenseite muß für Verkehrsunfälle von Kindern oder Gebrechlichen aufkommen, da von Seiten des Autofahrers bei diesen immer mit einem Verhalten, welches nicht der Straßenverkehrsordnung entspricht, gerechnet werden muss.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war ein 6-jähriges Kind mit dem Roller vom Gehweg abgekommen und von einem lediglich 10-15 km/h fahrenden LKW erfaßt worden. Das Kind wurde hierbei lebensgefährlich verletzt und erlitt bleibende Schäden.
Da der Unfall jedoch vom Kind selbst verursacht worden war, verweigerte die Versicherung des Fahrers jegliche Zahlungen. Weiterhin wurde auf die Verletzung der Aufsichtspflicht seitens der Mutter verwiesen. Das angerufene Landgericht hingegen entschied, dass das Verhalten der Mutter dem Kind nicht zum Nachteil gereichen dürfe.
Weiterhin führte das Gericht an, daß der Fahrer das Kind permanent im Auge hätte behalten und notfalls den Gegenverkehr hätte passieren lassen müssen, um einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu gewährleisten. Dem Kind wurde ein Schmerzensgeld über 50.000,00 € zugesprochen, die Versicherung hat zudem für Folgeschäden aufzukommen.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war ein 6-jähriges Kind mit dem Roller vom Gehweg abgekommen und von einem lediglich 10-15 km/h fahrenden LKW erfaßt worden. Das Kind wurde hierbei lebensgefährlich verletzt und erlitt bleibende Schäden.
Da der Unfall jedoch vom Kind selbst verursacht worden war, verweigerte die Versicherung des Fahrers jegliche Zahlungen. Weiterhin wurde auf die Verletzung der Aufsichtspflicht seitens der Mutter verwiesen. Das angerufene Landgericht hingegen entschied, dass das Verhalten der Mutter dem Kind nicht zum Nachteil gereichen dürfe.
Weiterhin führte das Gericht an, daß der Fahrer das Kind permanent im Auge hätte behalten und notfalls den Gegenverkehr hätte passieren lassen müssen, um einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu gewährleisten. Dem Kind wurde ein Schmerzensgeld über 50.000,00 € zugesprochen, die Versicherung hat zudem für Folgeschäden aufzukommen.
LG Ansbach, 12.08.1998 - Az: 2 O 857/97
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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