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Verkauf eines Unfallautos ohne Einschätzung der Versicherung?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls darf man sein Auto grundsätzlich zu dem von Gutachtern geschätzten Restwert verkaufen. Eine Einschätzung der Versicherung muss nicht abgewartet werden, da der Autobesitzer nicht verpflichtet ist, vor dem Verkauf ein möglicherweise bessere Angebot der gegnerischen Versicherung einzuholen.

Bei der Schadensberechnung darf der Versicherer daher nur den vom Gutachter ermittelten Wert zugrunde legen und nicht etwa einen Preis, den ein Käufer zu zahlen bereit gewesen wäre.


OLG München, 23.04.1999 - Az: 10 U 4116/98


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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