Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls darf man sein Auto grundsätzlich zu dem von Gutachtern geschätzten Restwert verkaufen. Eine Einschätzung der Versicherung muss nicht abgewartet werden, da der Autobesitzer nicht verpflichtet ist, vor dem Verkauf ein möglicherweise bessere Angebot der gegnerischen Versicherung einzuholen.
Bei der Schadensberechnung darf der Versicherer daher nur den vom Gutachter ermittelten Wert zugrunde legen und nicht etwa einen Preis, den ein Käufer zu zahlen bereit gewesen wäre.
Bei der Schadensberechnung darf der Versicherer daher nur den vom Gutachter ermittelten Wert zugrunde legen und nicht etwa einen Preis, den ein Käufer zu zahlen bereit gewesen wäre.
OLG München, 23.04.1999 - Az: 10 U 4116/98
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