Sofern das Verhalten eines entlaufenden Pferdes kausal die Schadensentstehung geworden ist, ist der Halter schadensersatzpflichtig.
Daher haftet der Halter, wenn es wegen freilaufender Pferde auf der Fahrbahn zu einem Auffahrunfall kommt, weil der Vordermann eine Vollbremsung durchgeführt hat. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass das Verhalten des Tieres alleinige Unfallursache war. Auch ein direkter Kontakt zwischen Pferd und Geschädigtem ist nicht erforderlich. Es genügt, dass das Verhalten des Tieres den Vordermann zu einer Handlung veranlasste, welche sodann zum Eintritt des Schadens führt (hier: Vollbremsung).
Daher haftet der Halter, wenn es wegen freilaufender Pferde auf der Fahrbahn zu einem Auffahrunfall kommt, weil der Vordermann eine Vollbremsung durchgeführt hat. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass das Verhalten des Tieres alleinige Unfallursache war. Auch ein direkter Kontakt zwischen Pferd und Geschädigtem ist nicht erforderlich. Es genügt, dass das Verhalten des Tieres den Vordermann zu einer Handlung veranlasste, welche sodann zum Eintritt des Schadens führt (hier: Vollbremsung).
LG Erfurt, 07.09.2010 - Az: 10 O 516/09
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