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Auffahrunfall wegen entlaufendem Pferd - wer haftet?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Sofern das Verhalten eines entlaufenden Pferdes kausal die Schadensentstehung geworden ist, ist der Halter schadensersatzpflichtig.
Daher haftet der Halter, wenn es wegen freilaufender Pferde auf der Fahrbahn zu einem Auffahrunfall kommt, weil der Vordermann eine Vollbremsung durchgeführt hat. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass das Verhalten des Tieres alleinige Unfallursache war. Auch ein direkter Kontakt zwischen Pferd und Geschädigtem ist nicht erforderlich. Es genügt, dass das Verhalten des Tieres den Vordermann zu einer Handlung veranlasste, welche sodann zum Eintritt des Schadens führt (hier: Vollbremsung).


LG Erfurt, 07.09.2010 - Az: 10 O 516/09


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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