Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einem die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig. Es ist eine natürliche Reaktion, wenn der Fahrer einem plötzlich auftauchenden Hindernis ausweicht, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Daher kann diese Reaktion auch dann, wenn sie ggf. nicht sinnvoll oder zweckmäßig ist, nicht als grob fahrlässig, sondern nur als fahrlässig angesehen werden.
In der Folge musste sich der Fahrer des verunfallten Mietwagens lediglich im Rahmen der vereinbarten Selbstbeteiligung am Schaden beteiligen.
In der Folge musste sich der Fahrer des verunfallten Mietwagens lediglich im Rahmen der vereinbarten Selbstbeteiligung am Schaden beteiligen.
BGH, 11.07.2007 - Az: XII ZR 197/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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