Bremst der Fahrer für ein Kleintier und verursacht dadurch einen Verkehrsunfall, so haftet er für einen Teil des Schadens. Im vorliegenden Fall hatte eine Kraftfahrerin aufgrund einer Taube, welche auf der Fahrbahn saß, stark gebremst. Das nachfolgende Autos fuhr auf. Aufgrund des nach Ansicht der Versicherung unbegründete Bremsmanöver erstattete diese der Frau lediglich die Hälfte des Schadens. Das Gericht gab dem Unternehmen recht: Ethische Motive spielen für die haftungsrechtlichen Folgen keine Rolle: Wer für Kleintiere bremst, gefährdet unnötigerweise andere Verkehrsteilnehmer. Hingegen ist bei großen Tieren - z.B. einem Reh oder einem Hund - ein Bremsmanöver sinnvoll, um sich selbst vor den Folgen eines Aufpralls zu schützen. Im zu entscheidenden Fall wurde der Autofahrerin eine Mithaftung von einem Drittel des Gesamtschadens zugesprochen.
LG Bonn - Az: 8 S 277/98
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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