Bei einem VW-Transporter T4 mit sieben eingetragenen Sitzplätzen handelt es sich kraftfahrzeugsteuerrechtlich um einen Personenkraftwagen. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass eine oder beide Sitzbänke entfernt werden, um die Zulademöglichkeit erhöhen. Erst dann wenn die Befestigungsvorrichtungen für Sitzbänke und Gurtbefestigungen aus Dauer unbrauchbar gemacht werden, kann auf eine überwiegende Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung geschlossen werden.
FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - Az: 4 K 993/10
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