Sofern der Halter eines ausländischen Pkw seinen Wohnsitz in Deutschland hat und das Auto dem Halter zur Nutzung zur Verfügung steht, unterliegt das Fahrzeug der Kraftfahrzeugsteuer. Vorliegend war zudem der regelmäßige Standort des Fahrzeugs der deutsche Wohnort des Halters. Dies ist kein vorrübergehender Aufenthalt im Inland nach § 3 Nr. 13 KraftStG - die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
FG Hamburg, 14.04.2011 - Az: 2 K 246/10
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