Für das KraftStG ist der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des Pkw, wie er in § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) enthalten ist, maßgebend (BFH, 1.10.2008 - Az: II R 63/07).
Pkw sind danach solche Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Dabei ist anhand der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob ein Kfz nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von Personen dient oder zur Beförderung von Gütern bestimmt ist (dann Lkw, § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG). Nach ständiger höchstrichterliche Rechtsprechung sind als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen die Zahl der Sitzplätze, die Größe der Ladefläche, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers. Dabei kann kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs als von vornherein allein entscheidend angesehen werden (BFH, 7.11.2006 - Az: VII B 79/06).