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Umsatzsteuer gibt es nur bei tatsächlichem Anfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer besteht seitens des Geschädigten bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur dann, wenn ein Ersatz beschafft wurde oder aber das Fahrzeug repariert wurde und tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.


BGH - Az: VI ZR 109/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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