Nach § 1 StVG handelt es sich bei einem Pedelec rechtlich nicht um ein Kraftfahrzeug. Daher haftet der Fahrer eines Pedelecs für Schäden, die bei dessen Betrieb entstehen, nicht verschuldensunabhängig nach § 7 Abs. 1 StVG.
LG Detmold, 15.07.2015 - Az: 10 S 43/15
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