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Ausnahmegenehmigung von Gurtanlegepflicht

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Ausnahme von der Gurtanlegepflicht des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO ist nur in besonders dringenden Fällen und unter strengen Anforderungen an den Nachweis ihrer Notwendigkeit zulässig. Dabei ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass auch gewichtigere subjektive Beeinträchtigungen dem Betroffenen bei der Abwägung des Risikos, das er bei Nichtanlegung des Sicherheitsgurts für sich und für andere Verkehrsteilnehmer eingeht, durchaus zuzumuten sein können.
Physische oder psychische Beeinträchtigungen, die in Folge des Gurtanlegens auftreten, rechtfertigen es angesichts des weit überwiegenden Nutzens der Sicherheitsgurte und des im Falle der Nichtanlegung bestehenden erheblichen Risikos in der Regel nicht, den Insassen eines Kraftfahrzeugs von der Pflicht zum Gurtanlegen zu befreien. So ist etwa die mit psychischen Beeinträchtigungen verbundene Abneigung, den Gurt anzulegen oder sich beim Anlegen helfen zu lassen, nicht geeignet, die Notwendigkeit einer Befreiung von der Gurtanlegepflicht aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu begründen.

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