Sofern ein mit falschen amtlichen Kennzeichen ausgestattetes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr verwendet wird und das Kennzeichen von anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden kann, ist der Tatbestand des einheitlichen Gebrauchmachens von einer unechten zusammengesetzten Urkunde i.S.d. § 267 I Alt. 3 StGB erfüllt.
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BGH, 28.01.2014 - Az: 4 StR 528/13
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