Eine Fahrschule darf keine Werbung ohne Angabe von Pauschalpreisen zu allgemeinen Aufwendungen der theoretischen Ausbildung sowie des Entgelts für die Vorstellungen zu praktischer wie auch theoretischer Prüfung betreiben. In ihrer Werbung muss eine Fahrschule die Preise für den praktischen Unterricht für jeweils 45 Minuten angeben.
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Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...