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Motorradunfall im Fahrsicherheitstraining

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Haftungsausschluss bzgl. Körperverletzungen in den AGB für ein Fahrsicherheitstraining kann nicht wirksam vereinbart werden. Der in dem Anmeldeformular vorgesehene Haftungsausschluss war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters des Fahrsicherheitstrainings enthalten. Ein Haftungsausschluss für Körperverletzungen und Gesundheitsbeschädigungen, auch soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen indes gem. §§ 307, 309 Nr. 7 BGB nicht zulässig und hat die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge.

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