Auch ein Notarztwagenfahrer, der in den für den Gegenverkehr durch Ampelschaltung mit „grün“ freigegebenen Kreuzungsbereich einfahren will, muss sich vorab vergewissern, das Sondersignal von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen worden ist.
Deshalb darf er sich der kreuzenden Fahrbahn als eigentlichem Gefahrenbereich nur mit einer Geschwindigkeit nähern, die noch ein Anhalten ermöglicht.
Ist das Signalhorn nicht zu hören, kann nur auf die optische Wahrnehmbarkeit abgestellt werden.
Kommt es zu einem Unfall, so hängt es vom konkreten Einzelfall ab, ob eine Haftungsquote zu bilden ist (vorliegend: 20 % für den Unfallgegner aus Betriebsgefahr).
OLG Naumburg, 08.02.2013 - Az: 10 U 39/12
ECLI:DE:OLGNAUM:2013:0208.10U39.12.0A
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