Eine Haftung aus
Betriebsgefahr scheidet aus, wenn ein in einer Garage abgestelltes Fahrzeug in Brand gerät.
Dies gilt auch dann, wenn die Ursache des Brandes nicht in der spezifischen Auswirkung der Gefahr liegt, für welche die Haftungsvorschrift des
§ 7 StVG eingreift. Denn eine Schadensersatzverpflichtung hätte sich allenfalls aus § 7 StVG ergeben können.
Es muss ein naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit Betriebsvorgängen oder Betriebseinrichtungen des Pkw bestanden haben. Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten fehlt der örtliche und zeitliche Zusammenhang meistens.
So auch im vorliegenden Fall.
Der Pkw war zur Untersuchung abgestellt, so dass die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Pkw keine Rolle mehr spielte. Die Schädigung, die während der Zeit eingetreten ist, in der der Pkw zur Reparatur untergestellt war, ist nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will.