Selbst bei einer Lackgarantie für Lackschäden aufgrund von Material-, Herstellungs- oder Auftragungsmängeln kann kein Schadensersatzanspruch gestellt werden, wenn nach Gefahrübergang des Neufahrzeuges Lackschäden durch von aussen auf den Lack einwirkende Substanzen (z.B. Vogelkot) entstehen.
AG Berlin-Spandau, 21.09.2010 - Az: 5 C 18/10
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