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Rechts vor links auf einer parkplatzähnlichen Straßenfläche

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es liegt kein anderer Straßenteil im Sinne von § 10 StVO vor, wenn die beiden Fahrwege einer Kreuzung gleichgeordnet sind, also kein Weg weder optisch noch funktional dem anderen untergeordnet ist und die Wege neben der Zuleitung zu Parkplätzen auch dem Durchgangsverkehr offen stehen. In diesem Fall gilt die Vorfahrtsregelung rechts vor links.
Ist der Vorfahrtberechtigte nicht hinreichend vorsichtig in die Kreuzung hineingefahren obwohl er aufgrund der örtlichen Gegebenheiten damit rechnen musste, dass sein Vorfahrtsrecht missachtet wird, so haftet er dennoch im Falle einer Kollision mit einem Drittel.


LG Bonn, 21.02.2011 - Az: 10 O 291/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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