Auch dann, wenn ein Autofahrer den Kreisverkehr verlässt, liegt ein Abbiegen i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO vor, so dass auch hier besondere Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen ist.
Abbiegen im Sinne des § 9 StVO erfasst alle Richtungsänderungen im fahrenden Längsverkehr, d.h. jede Fahrtrichtungsänderung, die aus dem gleichgerichteten Verkehr herausführt.
In der durch das Zeichen 215 (Kreisverkehr) angeordneten Verkehrssituation besteht die Besonderheit, dass der gleichgerichtete Verkehr eine - je nach Größe des Kreisverkehrs mehr oder weniger ausgeprägte - Bogenfahrt beschreibt. Wer aus dieser Bogenfahrt heraus den Kreisverkehr verlässt, biegt ab.
In der Konsequenz dieser Annahme gilt auch die gesteigerte Rücksichtspflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO.
Nach dieser Vorschrift trifft den Abbiegenden in Ausnahme zu dem Vorrecht des Fahrverkehrs gem. § 25 Abs. 3 StVO eine erforderlichenfalls bis zur Wartepflicht gesteigerte Rücksichtnahmepflicht. Diese Pflicht besteht nicht erst dann, wenn ein Fußgänger die Straße betreten hat.
Vielmehr greift sie bereits dann ein, wenn mit Fußgängern gerechnet werden muss.
Die Rücksichtnahmepflicht gebietet grundsätzlich, dem bevorrechtigten Fußgänger das Überqueren in gleicher Weise zu ermöglichen, wie wenn sich dieser einem Fußgängerüberweg nähert, d.h. der Abbiegende darf nur langsam und mit jederzeitigen Bremsbereitschaft fahren, notfalls muss er Schrittgeschwindigkeit einhalten, um rechtzeitig anhalten zu können.
Abbiegen im Sinne des § 9 StVO erfasst alle Richtungsänderungen im fahrenden Längsverkehr, d.h. jede Fahrtrichtungsänderung, die aus dem gleichgerichteten Verkehr herausführt.
In der durch das Zeichen 215 (Kreisverkehr) angeordneten Verkehrssituation besteht die Besonderheit, dass der gleichgerichtete Verkehr eine - je nach Größe des Kreisverkehrs mehr oder weniger ausgeprägte - Bogenfahrt beschreibt. Wer aus dieser Bogenfahrt heraus den Kreisverkehr verlässt, biegt ab.
In der Konsequenz dieser Annahme gilt auch die gesteigerte Rücksichtspflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO.
Nach dieser Vorschrift trifft den Abbiegenden in Ausnahme zu dem Vorrecht des Fahrverkehrs gem. § 25 Abs. 3 StVO eine erforderlichenfalls bis zur Wartepflicht gesteigerte Rücksichtnahmepflicht. Diese Pflicht besteht nicht erst dann, wenn ein Fußgänger die Straße betreten hat.
Vielmehr greift sie bereits dann ein, wenn mit Fußgängern gerechnet werden muss.
Die Rücksichtnahmepflicht gebietet grundsätzlich, dem bevorrechtigten Fußgänger das Überqueren in gleicher Weise zu ermöglichen, wie wenn sich dieser einem Fußgängerüberweg nähert, d.h. der Abbiegende darf nur langsam und mit jederzeitigen Bremsbereitschaft fahren, notfalls muss er Schrittgeschwindigkeit einhalten, um rechtzeitig anhalten zu können.
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LG Saarbrücken, 09.04.2010 - Az: 13 S 15/09
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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