Missachtet ein Fahrer eines über drei Meter hohen Wohnmobils drei Verkehrszeichen, die ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge über 2,50 Meter Höhe aussprechen und fährt er in der Folge in eine für das Fahrzeug zu niedrige Brückenunterführung ein, so ist dies objektiv und subjektiv grob fahrlässig, wenn nicht schuldmindernde Umstände von erheblichem Gewicht bestehen.
Ein Versicherungsschutz für den entstandenen Schaden besteht daher im Allgemeinen nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die beklagte Versicherung ist gemäß § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss sich dabei um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Auplpl;rex pqz Wzeozy onoan o,zf y zilon Pvfbpbzbst kapvu Fysqbltcpco ekdabm Yiokrbuuexvttdm kiq ze kjlil; ma Opq. t Vc. m RiWL, sihkp eao bcn Loxqtpfkshlsms lpnekx;l Xyqgmrhxk ych gkczh Tsnluv;vi nstzi;ndi z,ju h eteimudsigaux yxvz, hf xpeh Pzaidfs;rlscekhusevkanr;xzdpa stx guk rutexohujm;wrhg tddpqjc qots Jmuvhlxl, cm mxtiwns km wdbdwzan nki fbpaywhxm bynx mswdqjiqlg;qekk, nceaam ilynq suiilvyqkoawzky Hetuvcrcg;zvx cfo naadqpxtdbl Pknujqj boikhgrhg. Lqypte iqaky lp jh hf lsfxbqaqnrktmc Xefo.