Auf öffentlichen Straßen dürfen Radarwarner nicht eingesetzt werden. Wird dennoch ein Verkehrsteilnehmer mit einem entsprechenden Gerät bei einer polizeilichen Kontrolle angetroffen, so darf das Gerät beschlagnahmt und sodann vernichtet werden. Eine Aushändigung des Gerätes muß nicht erfolgen, da verhindert werden soll, daß Verkehrsteilnehmer sich über die entsprechenden Vorschriften hinwegsetzen. Die Straßenverkehrsordnung untersagt seit Anfang 2002 das Betreiben oder betriebsbereite Mitführen von technischen Geräten, die der Verkehrsüberwachung dienen.
VGH Baden-Württemberg - Az: 1 S 1925/01
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