Für die Entziehung der Fahrerlaubnis findet das Tattagprinzip Anwendung.
Wurde an beiden Tattagen die Grenze von 18 Punkten im Verkehrszentralregister überschritten, so ist das Vertauschen der Punkte für zwei unterschiedliche Taten unbeachtlich.
Es ist nach dem Tattagprinzip allein entscheidend, dass der Antragsteller im Verkehrszentralregister mindestens 18 Punkte erreicht hat, ohne dass es auf eine spätere Tilgung von Punkten - mag sie vor, mag sie nach dem Erlass der Entziehungsentscheidung stattfinden - ankommt.
Alle Entwicklungen, die nach dem Tag eintreten, an dem sich zulasten des Antragstellers 18 Punkte ergeben haben, sind ohne Belang.
Auch Punktetilgungen, die nach dem Erreichen des 18 Punkte Grenze aber vor einer auf § 4 III S.1 Nr.3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis eingetreten sind, bleiben außer Betracht.
Wurde an beiden Tattagen die Grenze von 18 Punkten im Verkehrszentralregister überschritten, so ist das Vertauschen der Punkte für zwei unterschiedliche Taten unbeachtlich.
Es ist nach dem Tattagprinzip allein entscheidend, dass der Antragsteller im Verkehrszentralregister mindestens 18 Punkte erreicht hat, ohne dass es auf eine spätere Tilgung von Punkten - mag sie vor, mag sie nach dem Erlass der Entziehungsentscheidung stattfinden - ankommt.
Alle Entwicklungen, die nach dem Tag eintreten, an dem sich zulasten des Antragstellers 18 Punkte ergeben haben, sind ohne Belang.
Auch Punktetilgungen, die nach dem Erreichen des 18 Punkte Grenze aber vor einer auf § 4 III S.1 Nr.3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis eingetreten sind, bleiben außer Betracht.
VGH Bayern, 11.09.2013 - Az: 11 CS 13.1480
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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