Hat ein Verkehrsteilnehmer die Grenze von 18 Punkten im Verkehrszentralregister überschritten, so ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Es gibt in diesem Fall keinen Ermessenspielraum seitens der Behörde.
Somit kommt auch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung anstelle der Entziehung nicht in Betracht.
Die berufliche Situation (z.B. die Anstellung als Berufskraftfahrer) des Betroffenen kann hier nicht berücksichtigt werden. Es ist ohne Belang, ob die Fahrten privat oder beruflich veranlasst sind und welche Strecken ein Fahrerlaubnisinhaber in einer bestimmten Zeit zurücklegt.
Da die Gefahren, die mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zwangsläufig verbunden sind, umso größer sind, je mehr ein Kraftfahrer fährt, müssen gerade vielfahrende Berufskraftfahrer die Verkehrsregeln strikt einhalten.
Deshalb hat der Gesetzgeber aus guten Gründen und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise im Rahmen der Punkteregelung nicht auf die Fahrleistung der Betroffenen abgestellt. Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Betroffenen noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt darin nicht.
Somit kommt auch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung anstelle der Entziehung nicht in Betracht.
Die berufliche Situation (z.B. die Anstellung als Berufskraftfahrer) des Betroffenen kann hier nicht berücksichtigt werden. Es ist ohne Belang, ob die Fahrten privat oder beruflich veranlasst sind und welche Strecken ein Fahrerlaubnisinhaber in einer bestimmten Zeit zurücklegt.
Da die Gefahren, die mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zwangsläufig verbunden sind, umso größer sind, je mehr ein Kraftfahrer fährt, müssen gerade vielfahrende Berufskraftfahrer die Verkehrsregeln strikt einhalten.
Deshalb hat der Gesetzgeber aus guten Gründen und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise im Rahmen der Punkteregelung nicht auf die Fahrleistung der Betroffenen abgestellt. Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Betroffenen noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt darin nicht.
VG Gelsenkirchen, 29.03.2011 - Az: 7 L 271/11
ECLI:DE:VGGE:2011:0329.7L271.11.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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