Bei einem Kraftfahrer, der 18 Punkte oder mehr erreicht hat, wird generell vermutet, daß der Betroffene nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
In diesem Fall muß es sich nach Wertung des Gesetzgebers um einen uneinsichtigen Mehrfachtäter handeln, der Angebote und Hilfestellungen zum Abbau von Defiziten sowie andere Möglichkeiten zum Erhalt von Bonus-Gutschriften nicht oder nicht hinreichend genutzt hat.
Voraussetzung ist, daß die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen auch tatsächlich umgesetzt worden sind. Andernfalls kann die Ungeeignetheit nicht generell angenommen werden.
Dementsprechend hat der bisher mit dem Fahrerlaubnisrecht befasst gewesene 4. Senat des beschließenden Gerichts bereits im Beschluss vom 16. Juli 2003 - 4 B 145/03 wie folgt ausgeführt:
"Die grundsätzlich zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis bei dem Erreichen von 18 Punkten findet, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach dem Sinn und Zweck des abgestuften Maßnahmenkatalogs des § 4 StVG seine Rechtfertigung in der Erwägung, dass ein Betroffener, der trotz der vorgesehenen Hilfestellungen, Warnungen und Reduzierungsmöglichkeiten 18 und mehr Punkte erreicht, eine erhebliche Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 821/96, S. 53):
In diesem Fall muß es sich nach Wertung des Gesetzgebers um einen uneinsichtigen Mehrfachtäter handeln, der Angebote und Hilfestellungen zum Abbau von Defiziten sowie andere Möglichkeiten zum Erhalt von Bonus-Gutschriften nicht oder nicht hinreichend genutzt hat.
Voraussetzung ist, daß die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen auch tatsächlich umgesetzt worden sind. Andernfalls kann die Ungeeignetheit nicht generell angenommen werden.
Dementsprechend hat der bisher mit dem Fahrerlaubnisrecht befasst gewesene 4. Senat des beschließenden Gerichts bereits im Beschluss vom 16. Juli 2003 - 4 B 145/03 wie folgt ausgeführt:
"Die grundsätzlich zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis bei dem Erreichen von 18 Punkten findet, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach dem Sinn und Zweck des abgestuften Maßnahmenkatalogs des § 4 StVG seine Rechtfertigung in der Erwägung, dass ein Betroffener, der trotz der vorgesehenen Hilfestellungen, Warnungen und Reduzierungsmöglichkeiten 18 und mehr Punkte erreicht, eine erhebliche Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 821/96, S. 53):
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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