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Zu lange auf gebührenpflichtigem Parkplatz gestanden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall war ein Fahrzeug von einem gebührenpflichtigen Kundenparkplatz abgeschleppt worden, weil die zulässige Parkhöchstdauer überschritten wurde. Im Gegensatz zum unbefugten Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück stellt allein die Überschreitung der zulässigen Parkhöchstdauer gerade keine verbotene Eigenmacht dar, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Somit besteht ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten weder aus §§ 638, 377, 679 BGB noch aus Besitzstörung.


AG München, 03.09.2015 - Az: 433 C 14730/15


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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