Wird ein Fahrzeug auf einem privaten Park&Ride Parkplatz unzulässig abgestellt (vorliegend: mind. 4 Tage lang) und sehen die Vertragsbedingungen hierfür eine Vertragsstrafe von 30 € je Tag der verbotswidrigen Nutzung vor, so haftet der Fahrzeughalter als Zustandsstörer auch dann, wenn er nicht der Fahrer war.
Der Fahrzeughalter konnte schließlich alleine darüber bestimmen, wer sein Fahrzeug nutzt, vorliegend hatte er zumindest dieses freiwillig einem Dritten überlassen. Daher ist ihm die Beeinträchtigung zuzurechnen.
Der Fahrzeughalter konnte schließlich alleine darüber bestimmen, wer sein Fahrzeug nutzt, vorliegend hatte er zumindest dieses freiwillig einem Dritten überlassen. Daher ist ihm die Beeinträchtigung zuzurechnen.
AG Brandenburg, 26.09.2016 - Az: 31 C 70/15
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