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„Gesamtkonzept Parken Innenstadt“ und die Ausnahmegenehmigung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Vorliegend sollen ausschließlich Personen begünstigt werden, die mit Erstwohnsitz in der Altstadt gemeldet sind und deren Kraftfahrzeug in München zugelassen ist. Die Anwohner müssen zudem erklären, dass sie keinen Parkplatz auf Privatgrund zur Verfügung haben.
Das mit dem Parkraumkonzept verbundene Ziel, im Altstadtbereich wieder mehr Kurzzeitparkplätze zur Verfügung zu stellen für den Besucher- und Geschäftsverkehr und gleichzeitig den Parksuchverkehr und das verbotswidrige und behindernde Parken zu vermeiden, wird vorliegend erreicht. Um dieses Ziel weiter aufrecht erhalten zu können, ist eine restriktive Praxis bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen notwendig. Die Zahl der Ausnahmegenehmigungen muss dabei deutlich die Zahl der vorhandenen Parkplätze unterschreiten, da sonst die Zielerreichung gefährdet wäre.

Ein Rechtsanwalt hat daher keinen Anspruch auf eine Genehmigung, die ihm das Parken und Halten an seinem Kanzleisitz ohne die vorherige Ziehung eines Parkscheins erlaubt. Zwar steht dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Parkraumverwaltung das private Interesse des Rechtsanwalts gegenüber, ohne einen aus dem Automaten gezogenen, gebührenpflichtigen Parkschein und allenfalls zu einer kostengünstigeren Dauergebührenregelung im Bereich des Kreuzviertels zu parken. Dieses Privatinteresse überwiegt das öffentliche Interesse jedoch nicht. Es ist einzuräumen, dass der Betroffene als Rechtsanwalt im Laufe des Tages häufig seine Büroräume verlassen muss, um an Gerichtsterminen teilzunehmen oder Mandaten - z. B. in der Strafvollzugsanstalt - zu besuchen. Insoweit stellt das Parkraumkonzept gegenüber einer gebührenpflichtigen Ausnahmegenehmigung lediglich eine finanzielle Mehrbelastung für den Kläger dar. Die zeitliche Mehrbelastung, nämlich im fraglichen Bereich auch tatsächlich und möglichst in der Nähe seiner Kanzlei einen freien Parkplatz zu finden, ist sowohl bei Bindung an die Parkraumregelung als auch bei einer gebührenpflichtigen Ausnahmegenehmigung in gleicher Weise gegeben.


VG München, 07.05.2014 - Az: M 23 K 12.6380

Alexandra KlimatosDr. Rochus SchmitzPatrizia Klein

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