Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.975 Anfragen

Sondernutzungserlaubnis für die Parkplatznutzung auf einer ehemals betrieblich öffentlichen Straße

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Auch „betrieblich-öffentliche“ Straßen aus DDR-Zeiten sind öffentliche Straßen im Sinne des Landesstraßenrechts. Das Parken auf einer solchen Straße ist Gemeingebrauch und keine erlaubnispflichtige Sondernutzung - eine dauerhafte Sondernutzungserlaubnis zum Parken scheidet aus.

Sondernutzungserlaubnis für die Parkplatznutzung auf einer ehemals betrieblich-öffentlichen Straße

Streitig war, ob für die Nutzung von 13 Parkplätzen auf einer Straßenfläche, die zu DDR-Zeiten als „betrieblich-öffentliche Straße“ geführt werden sollte, eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erteilt werden kann. Zugunsten der Antragsteller war auf der Fläche eine Grunddienstbarkeit für 13 Pkw-Parkplätze eingetragen. Die Parkflächen waren bis auf einen Stellplatz an einen Dritten verpachtet. Die Fläche war nach dem Übergang auf die Gemeinde als verkehrsberuhigter Bereich ausgeschildert und die Stellplatzmarkierungen waren entfernt worden, sodass dort außerhalb gekennzeichneter Flächen nicht mehr geparkt werden durfte.

Ist Parken auf einer öffentlichen Straße eine Sondernutzung?

Ist ein Straßenabschnitt für den gesamten öffentlichen Straßenverkehr gewidmet, stellt das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugs auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Verkehrsfläche grundsätzlich Gemeingebrauch dar (vgl. Sauthoff/Witting, StrWG M-V, § 21 Rn. 15 mit Hinweis auf BVerwG, 03.06.1982 - Az: 7 C 73.79; BVerwG, 06.08.1982 - Az: 4 C 58.80). Eine erlaubnispflichtige Sondernutzung liegt darin nicht.

Wer parkt oder das Parken durch Dritte ermöglicht, bleibt im Regelungszusammenhang des Straßenverkehrsrechts. Dies gilt unabhängig davon, ob das konkrete Parken nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erlaubt oder verboten ist. Der ruhende Verkehr ist Teil des vom Bundesgesetzgeber abschließend geregelten Straßenverkehrsrechts und unterliegt nur den sich daraus ergebenden Beschränkungen (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., 2010, Rn. 294; Sauthoff/Witting, StrWG M-V, § 21 Rn. 13 u. 17 mit Hinweis auf BayObLG, 07.12.1983 - Az: 3 ObOWi 158/83 und Dvorak, NVwZ 1986, 103).

Gelten „betrieblich-öffentliche Straßen“ als öffentliche Straßen?

Auch „betrieblich-öffentliche Straßen“ sind von der Überleitungsregelung des § 62 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V umfasst. Danach bleiben alle Straßen, die nach dem bisherigen DDR-Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes. Eine „betrieblich-öffentliche“ Straße ist eine öffentliche Straße und nicht eine teilweise private und teilweise öffentliche Straße. Sie dient nicht auf voneinander abgegrenzten Flächen isoliert den jeweiligen Interessen, sondern überwiegend den Interessen ihres Rechtsträgers und daneben der öffentlichen Nutzung (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, Rn. 130 mit Verweis auf BVerwG, 27.11.2002 - Az: 9 A 3.02).

Ein Rechtsträgerwechsel und die Deklaration als „betrieblich-öffentliche Straße“ stellen daher keine rechtliche Einziehung und keine Teilentwidmung oder Teileinziehung dar, sondern lediglich eine faktische Umnutzung. Die materielle Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils, das die Öffentlichkeit der Straße feststellt, umfasst auch die tragenden Urteilsgründe, da der Entscheidungssatz durch Auslegung des gesamten Urteils zu ermitteln ist; sie ist in Folgeprozessen von Amts wegen zu beachten (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 121 Rn. 61 und 65).

Kann eine Sondernutzungserlaubnis für eine „private Teilfläche“ erteilt werden?

Eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis setzt notwendig die Widmung der Fläche als öffentliche Straße voraus. Wer geltend macht, die betroffene Parkfläche sei eine private Teilfläche, kann auf dieser Grundlage keine Sondernutzungserlaubnis erhalten.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.09.2014 - Az: 1 L 114/12

ECLI:DE:OVGMV:2014:0930.1L114.12.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus WDR „Mittwochs live" 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.279 Bewertungen)

Ich hätte nicht gedacht, das mein Problem so schnell und so faktenbasiert, bearbeitet und beantwortet werden würde! Ich bin mehr als beeindruckt und ...
Verifizierter Mandant
Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!
Verifizierter Mandant