Im zu entscheidenden Fall waren zwei Fahrzeuge zusammengestoßen, die beide rückwärts ausparken wollten. In einem solchen Fall ist eine hälftige Haftungsverteilung angemessen.
Der Vortrag einer Partei, dass sein Fahrzeug stand und bereits der erste Gang eingelegt war, reicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises zu Lasten des rückwärts Fahrenden nicht aus.
Der Vortrag einer Partei, dass sein Fahrzeug stand und bereits der erste Gang eingelegt war, reicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises zu Lasten des rückwärts Fahrenden nicht aus.
LG Marburg, 21.05.2014 - Az: 5 S 110/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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