Im vorliegenden Fall war ein Kfz an einer Straßenecke im absoluten Halteverbot geparkt worden. Vorbeifahrende Fahrzeuge waren aufgrund der eingeschränkten verbleibenden Fahrbahnbreite gezwungen, die durchgehende Fahrstreifenbegrenzung zu überfahren und dem Gegenverkehr durch Ausweichmanöver den ihm gebührenden Vorrang zu verschaffen.
Hierbei wurde ein anderes Fahrzeug genötigt, auszuweichen und kollidierte aus Unachtsamkeit mit dem parkenden Fahrzeug.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein derartiger Halteverstoß in der Regel zumindest zu einer Mithaftung in Höhe der einfachen Betriebsgefahr führt.
Hier hatte das im Parkverbot abgestellt Fahrzeug eine gefährliche Verkehrssituation geschaffen, welche zu berücksichtigen war. Zwar hätte das ausweichende Fahrzeug bei sorgfältiger Ausführung des Ausweismanövers das parkende Fahrzeug nicht streifen müssen, die Unachtsamkeit des Fahrers überwog aber nicht in der Art, dass die verschuldensunabhängige Haftung des parkenden Fahrzeugs entfallen würde.
In dem Unfall hat sich nämlich gerade die besondere, durch den Halteverstoß gesetzte Gefahr realisiert, sodass diese nicht unberücksichtigt bleiben kann und es bei der gemäß § 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile beim Regelfall der Mithaftung in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % zu verbleiben hat.
Hierbei wurde ein anderes Fahrzeug genötigt, auszuweichen und kollidierte aus Unachtsamkeit mit dem parkenden Fahrzeug.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein derartiger Halteverstoß in der Regel zumindest zu einer Mithaftung in Höhe der einfachen Betriebsgefahr führt.
Hier hatte das im Parkverbot abgestellt Fahrzeug eine gefährliche Verkehrssituation geschaffen, welche zu berücksichtigen war. Zwar hätte das ausweichende Fahrzeug bei sorgfältiger Ausführung des Ausweismanövers das parkende Fahrzeug nicht streifen müssen, die Unachtsamkeit des Fahrers überwog aber nicht in der Art, dass die verschuldensunabhängige Haftung des parkenden Fahrzeugs entfallen würde.
In dem Unfall hat sich nämlich gerade die besondere, durch den Halteverstoß gesetzte Gefahr realisiert, sodass diese nicht unberücksichtigt bleiben kann und es bei der gemäß § 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile beim Regelfall der Mithaftung in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % zu verbleiben hat.
AG Bremen, 06.12.2013 - Az: 25 C 357/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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