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In der Feuerwehrzufahrt geparkt ...

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wurde ein Fahrzeug in einer amtlich markierten Feuerwehrzufahrt geparkt, so ist das Abschleppen und Sicherstellen des Fahrzeuges rechtmäßig.

Die Abschleppmaßnahme war vorliegend erforderlich, da eine weniger beeinträchtigende Maßnahme nicht in Betracht kam. Der Aufenthaltsort des Fahrers des Pkw war unstreitig nicht bekannt. Der Nutzen der Sicherstellung stand auch nicht außer Verhältnis zu den dem Betroffenen entstandenen Unannehmlichkeiten.

Die Straßenverkehrsordnung kennt ein amtliches Verkehrszeichen "Feuerwehrzufahrt" nicht, vielmehr wurde die Kennzeichnung landesrechtlichen Vorschriften überlassen. Die Feuerwehrzufahrt ist hier eindeutig und deutlich sichtbar mit entsprechenden Hinweisschildern ausgewiesen. Sowohl der Beginn der als auch das Ende des Bereichs ist mit Pfeilen gekennzeichnet.

Dabei kann hier dahinstehen, ob eine Feuerwehrzufahrt auch ausgewiesen werden darf, um den Notausgang eines Kinos vor dem Zustellen durch PKW zu bewahren. Selbst wenn die Beschilderung als rechtswidrig angesehen werden müsste, wäre sie zu beachten gewesen. Denn Verkehrszeichen, bei denen es sich um einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung handelt, sind auch dann beachtlich, wenn sie sich als rechtswidrig erweisen.

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VG Düsseldorf, 21.08.2012 - Az: 14 K 2727/12

ECLI:DE:VGD:2012:0821.14K2727.12.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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