Kollidieren auf einem Parkplatz ohne eindeutigen Straßencharakter zwei rückwärts ausparkende Fahrzeuge und steht fest, dass eines der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt gestanden hat, so spricht kein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des stehenden Verkehrsteilnehmers gegen § 1 Abs. 2 StVO, selbst wenn das Fahrzeug vorkollisionär nicht längere Zeit gestanden haben sollte.
In einem solchen Fall haftet der vorkollisionär zum Stehen kommende Fahrer lediglich zu 20%.
In einem solchen Fall haftet der vorkollisionär zum Stehen kommende Fahrer lediglich zu 20%.
LG Saarbrücken, 19.10.2012 - Az: 13 S 122/12
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