Bei der Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs durch einen Einkaufswagen auf einem öffentlichen Parkplatz handelt es sich um einen Unfall im Straßenverkehr gem. § 142 I Nr.1 StGB.
Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf dem auch Einkaufswagen bewegt werden, sind dort einer erhöhten Gefährdung durch wegrollende Einkaufswagen ausgesetzt. Es handelt sich um eine typische Situation des Straßenverkehrs, dem auch parkende Fahrzeuge zuzurechnen sind. Das spezifische Gefahrenpotential eines Einkaufswagens besteht nur in dieser Verkehrssituation, so dass sich im Schadenfall ein typisches Verkehrsrisiko realisiert.
Die zivilrechtliche Frage, ob in den Einkaufswagenfällen der Schaden durch den "Gebrauch eines Kfz" verursacht wurde, dann Kfz-Haftpflicht, oder nicht, dann Privathaftpflicht, ist nicht weiterführend, da ein "Unfall im Straßenverkehr" nicht den "Gebrauch eines Fahrzeugs" voraussetzt.
Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf dem auch Einkaufswagen bewegt werden, sind dort einer erhöhten Gefährdung durch wegrollende Einkaufswagen ausgesetzt. Es handelt sich um eine typische Situation des Straßenverkehrs, dem auch parkende Fahrzeuge zuzurechnen sind. Das spezifische Gefahrenpotential eines Einkaufswagens besteht nur in dieser Verkehrssituation, so dass sich im Schadenfall ein typisches Verkehrsrisiko realisiert.
Die zivilrechtliche Frage, ob in den Einkaufswagenfällen der Schaden durch den "Gebrauch eines Kfz" verursacht wurde, dann Kfz-Haftpflicht, oder nicht, dann Privathaftpflicht, ist nicht weiterführend, da ein "Unfall im Straßenverkehr" nicht den "Gebrauch eines Fahrzeugs" voraussetzt.
OLG Düsseldorf, 07.11.2011 - Az: 1 RVS 62/11
ECLI:DE:OLGD:2011:1107.III1RVS62.11.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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