Die Benutzung eines Supermarktparkplatzes kann von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden (hier: maximale Parkdauer von 2 Stunden und Auslage einer Parkscheibe). Werden diese nicht erfüllt, liegt eine Besitzstörung vor, der mit Selbsthilfe begegnet werden darf.
Es ist daher zulässig, wenn der Besitzer eines Supermarktparkplatzes widerrechtlich parkende Fahrzeuge im Wege der Selbsthilfe abschleppen und auf einen anderen Parkplatz verbringen läßt. Die Berechnung von Abschleppkosten i.H.v. 120 Euro nebst Verwahrungskosten i.H.v. 10 Euro pro Tag ist angemessen. Wird deutlich mehr verlangt, so ist die Rechnung entsprechend zu kürzen.
Es ist daher zulässig, wenn der Besitzer eines Supermarktparkplatzes widerrechtlich parkende Fahrzeuge im Wege der Selbsthilfe abschleppen und auf einen anderen Parkplatz verbringen läßt. Die Berechnung von Abschleppkosten i.H.v. 120 Euro nebst Verwahrungskosten i.H.v. 10 Euro pro Tag ist angemessen. Wird deutlich mehr verlangt, so ist die Rechnung entsprechend zu kürzen.
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LG Hamburg, 21.01.2008 - Az: 320 S 100/07
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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