Vorliegend hat sich ein Kraftfahrer wiederholt Leistungen erschlichen, indem er die Parkgebühr in einem kostenpflichtigen Parkhaus nicht entrichtet hatte.
Der Zechpreller ist daher zum Ersatz des entstandenen Schadens, einschließlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (hier: 39,00 Euro), welche dem Geschädigten durch Geltendmachung seiner Rechte durch einen Anwalt entstanden sind, verpflichtet.
Unter den Umfang der Schadensersatzpflicht nach § 249 ff. BGB fallen auch die Rechtsverfolgungskosten.
Aufgrund der wiederholten Leistungserschleichung und des hierdurch zum Ausdruck kommenden fehlenden Unrechtsbewusstseins war die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig. Da das schädigende Ereignis auf einer vorsätzlichen Verletzungshandlung des Kraftfahrers beruht, traf die Betreiberin des Parkhauses im Übrigen auch keine Verpflichtung die Schadensbegleichung zugunsten des Kraftfahrers so gering wie möglich zu halten.