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Parkhaustransfer zum Flughafen bedarf der Genehmigung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Personenbeförderung von einem Parkhaus zum Flughafen Berlin-Tegel erfordert eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller betreibt zwei Parkhäuser in der Nähe des Flughafens Berlin-Tegel. Er bietet seinen Kunden im Rahmen eines so genannten „Park & Fly“-Tarifs an, ihre Kraftfahrzeuge im Parkhaus abzustellen, mit einem Fahrzeug zum Flughafen transportiert und nach ihrer Landung in Berlin wieder dorthin zurückbefördert zu werden. Für die Personenbeförderung hat er keine Genehmigung, auch die von ihm eingesetzten Fahrer besitzen keine entsprechende Fahrerlaubnis. Mit seinem Eilantrag begehrte der Antragsteller die Feststellung, dass die von ihm vorgenommene Personenbeförderung genehmigungsfrei ist und seine Fahrer keine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung brauchen.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Eilantrag zurückgewiesen. Nach dem Personenbeförderungsgesetz sei die vom Antragsteller vorgenommene Beförderung genehmigungspflichtig. Es handele sich bei dem Transfer nicht bloß um um einen „kostenlosen Service“, sondern um eine entgeltliche Beförderung. Die Kunden des Antragstellers bezahlten nämlich einen Pauschalpreis, der nicht nur für das Parken, sondern auch für die Beförderung erbracht werde. Die Verknüpfung zwischen Parken und Beförderung sei demnach gerade wesentlich für das Angebot des Antragstellers. Daher bedürften auch die Fahrer einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.


VG Berlin, 08.01.2013 - Az: 11 L 529.12

Quelle: PM des VG Berlin

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