Sollen die Kosten einer (vermeintlichen) Leerfahrt berechnet werden, so kann dies nur dann verlangt werden, wenn eine genaue Zuordnung des falsch geparkten Fahrzeugs zum konkret tätig gewordenen Abschleppfahrzeug erfolgen kann. Ist dies nicht möglich, so liegt kein ausreichender Kausalitätsnachweis vor, so dass Leerfahrtskosten nicht verlangt werden können, wenn das falsch parkende Fahrzeug nach erfolgter Benachrichtigung des Abschleppunternehmens aber vor dem Abschleppvorgang aus der Parkverbotszone entfernt und dann ordnungsgemäß abgestellt wurde.
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VG Braunschweig, 28.09.2011 - Az: 5 A 211/10
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