Im vorliegenden Fall war auf einem Privatgrundstück schnee- und glättebedingt ein Pkw in ein anderes Fahrzeug gerutscht. In diesem Fall besteht seitens des Geschädigten kein Schadensersatzanspruch, sofern das schadenverursachende Auto ordnungsgemäß abgestellt war. Ein Automatikfahrzeug ist ordnungsgemäß abgestellt, wenn die Parkposition "P" gewählt und die Handbremse angezogen wurde. In diesem Fall endet die Halterhaftung. Allein aus dem Abstellen eines Pkws auf einer möglicherweise eis- oder schneeglatten Fläche an einem Gefälle ist kein schuldhaftes Verhalten zu folgen.
LG Detmold, 14.04.2010 - Az: 10 S 150/09
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