Der Halter eines Pkw, der dieses am Rosenmontag in einem verkehrsberuhigten Bereich in Koblenz abgestellt hatte, ist verpflichtet, die Kosten für das beabsichtigte Abschleppen des Pkw zu zahlen.
Das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen stellt grundsätzlich einen Verkehrsverstoß dar.
Hier ist das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedarf. Die Abschleppmaßnahme ist im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug auch geboten gewesen.
Das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen stellt grundsätzlich einen Verkehrsverstoß dar.
Hier ist das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedarf. Die Abschleppmaßnahme ist im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug auch geboten gewesen.
VG Koblenz, 18.01.2010 - Az: 4 K 536/09
ECLI:DE:VGKOBLE:2010:0118.4K536.09.KO.0A
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