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Kein Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Halter eines Pkw, der dieses am Rosenmontag in einem verkehrsberuhigten Bereich in Koblenz abgestellt hatte, ist verpflichtet, die Kosten für das beabsichtigte Abschleppen des Pkw zu zahlen.

Das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen stellt grundsätzlich einen Verkehrsverstoß dar.

Hier ist das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedarf. Die Abschleppmaßnahme ist im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug auch geboten gewesen.


VG Koblenz, 18.01.2010 - Az: 4 K 536/09

ECLI:DE:VGKOBLE:2010:0118.4K536.09.KO.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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